• Das Mietrecht regelt als Teil vom Zivilrecht die entgeltliche Überlassung einer Sache durch eine Person (Vermieter) an eine andere Person (Mieter). Das Entgelt der Überlassung ist die Miete.
  • Wesentlicher Bestandteil des Mietrechts ist die Überlassung der Sache zum Gebrauch. Nicht dagegen eine besondere Obhutspflicht für die Sache (sog. Verwahrung). Das Mietrecht begründet auch keine Nutzungsrechte der Früchte aus der Sache (sog. Pacht).
  • Das Mietrecht bezieht sich stets auf das zugrunde liegende Schuldverhältnis (Mietvertrag). Es ist im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 535 ff.